Im Rahmen des Aufgabenkreises „Gesundheitssorge“ besteht die allgemeine Pflicht des Betreuers, sich um die gesundheitlichen Belange des Betreuten zu kümmern. In der Praxis hat der rechtliche Betreuer zunächst die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass der Betreute in einer Krankenkasse versichert ist.