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„Die rechtliche Betreuung ist die Besorgung von Rechtsgeschäften.“

Das Betreuungsrecht ist bereits seit 1992 in Kraft und schaffte u.a. die Entmündigung durch das bis dahin geltende Vormundschaftsrecht ab.

Jahrzehnte nach der Rechtsreform herrscht mancherorts noch immer Unklarheit über die Rechte der über eine Million betreuten Menschen und ebenso über die Aufgaben, Pflichten und Rechte der Betreuer*innen.

Diese sind hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1886 – 1908i unter der Überschrift „Rechtliche Betreuung“ geregelt: Danach waren und sind soziale, pädagogische, psychologische, therapeutische, pflegerische und hauswirtschaftliche „Betreuung“, Transport-, Einkaufs- und Begleitdienste u.ä., also tatsächliche Hilfeleistungen, nicht Aufgabe oder Pflicht der Rechtlichen Betreuer. Deren Aufgabe ist die Rechtsfürsorge.


„Der Betreuer ist der rechtliche Vertreter des Betreuten.“

Dies wurde zudem mehrmals höchstrichterlich* bestätigt:

*Besorgung rechtlicher Angelegenheiten BGH – Urteil vom 02.12.2010, Az. III ZR 19/10: „Die für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung verpflichtet den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. … Der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten … Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehören insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger – etwa die Sozialhilfe – geregelt ist.“

*Rechtsfürsorge BSG – Urteil vom 30.06.2016, Az. B 8 SO 7/15: „Der Betreuer handelt als Vertreter (§ 1901 Abs 1 BGB, § 1902 BGB). Wie der Bundesgerichtshof … zur Abgrenzung von „Leistungen der Sozialhilfe“ von solchen der rechtlichen Betreuung zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 02.12.2010 – III ZR 19/10), sind von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten.“

*Beistand in Form der Rechtsfürsorge BFH – Urteil vom 04.09.2019, Az. VI R 52/17: „Betreuung“ i.S. der §§ 1896 ff. BGB ist nicht tatsächliche Hilfe, sondern Beistand in Form von Rechtsfürsorge (vgl. § 1902 BGB). Maßnahmen, die diese vom Gesetz zugewiesene rechtliche Interessenwahrnehmung überschreiten, gehören nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers. Dieser hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB) tatsächliche Hilfen lediglich zu organisieren. Der Bereich der Gesundheitssorge umfasst danach beispielsweise die Einleitung ärztlicher Maßnahmen und die Erteilung von Zustimmungen, nicht jedoch die tatsächliche Durchführung von pflegerischen Maßnahmen, sondern allenfalls deren Organisation.“


„Rechtliche Betreuung ist Rechtsfürsorge.“

Das heißt in der Praxis, dass grundsätzlich immer dann, wenn für den Betreuten andere Hilfen in Anspruch genommen werden müssen und können, diese vorrangig zu nutzen sind (z. B. bei Behörden, Sozialdiensten, Einrichtungen und Heimen, bei Ambulanten Diensten, Versicherungen, Geldinstituten). Dazu gibt es einschlägige und eindeutige Rechtsvorschriften: u. a. in den Landesheimgesetzen, dem SGB, den Krankenhausgesetzen der Länder und im BGB.

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