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Entgegennahme und öffnen der Post


Dieser Aufgabenkreis beinhaltet die Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten. Er wird nur angeordnet, wenn die Aufgaben zum Wohl des Betreuten nicht anders erfüllt werden können, da der Betroffenen bspw. die Post nicht herausgibt oder sie vorenthält (Bienwald/Sonnefeld/Harm, 2016, Juris das Rechtsportal).

Nach § 1896 Abs. 4 BGB ist ein Betreuer nur dann zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten von Post befugt, wenn eine ausdrückliche Anordnung seitens des Gerichts vorliegt, das heißt, es muss eine Sonderzuweisung dieses Aufgabenkreises durch das Gericht vorliegen.

Post- und Briefverkehr

Das Postgeheimnis betrifft den Umstand der Beförderung einer Sendung vom Absender zum Empfänger. Der Betreuer, dem das „Anhalten der Post“ nicht übertragen ist, darf daher weder dafür sorgen, dass solche Sendungen auf ihn umgeleitet, noch auch nur, dass sie ihm zur Kenntnis gebracht werden. Für Maßnahmen, die schon beim Absender ansetzen, gilt das allerdings nicht. Der Betreuer darf diesen daher auch ohne besonderen Aufgabenkreis veranlassen, Sendungen nicht mehr an den Betreuten, sondern an ihn zu schicken. Da er – und nicht der Betreute – dann der Empfänger der Sendung ist, ist das Postgeheimnis des Betreuten davon nicht betroffen.

Das Briefgeheimnis schützt Absender und Empfänger einer Sendung vor der Öffnung durch einen Dritten. Einen an den Betreuten adressierten, verschlossenen Brief darf der Betreuer daher nur öffnen, wenn ihm das „Öffnen der Post“ besonders übertragen ist. Der Schutz des Briefgeheimnisses entfällt aber, sobald die Sendung vom Empfänger geöffnet wurde. Dadurch wird sie zu einer gewöhnlichen Urkunde, die der Betreuer an sich nehmen darf. Der Empfänger kann ihm ferner das Öffnen gestatten.

Wenn der Betreuer Briefe des Betreuten kennen muss, um seine Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, hat er demnach folgende Möglichkeiten:

Der Betreuer darf ohne Verstoß gegen das Post- und Briefgeheimnis Briefe lesen und an sich nehmen, die der Betreute bereits geöffnet hat.

Der Betreuer darf an den Betreuten gerichtete Post mit dessen Einwilligung öffnen. Allerdings ist für eine wirksame Einwilligung erforderlich, dass der Betreute die Bedeutung des Briefgeheimnisses erkennen und nach dieser Erkenntnis entscheiden kann (natürliche Einsichtsfähigkeit).

Der Betreuer kann Geschäftspartner des Betreuten bitten, wichtige Briefe direkt an ihn zu adressieren.

Notfalls kann er den Absender bitten, ihm eine Kopie des Briefes noch einmal zu übersenden.

Nur wenn sich durch all diese Maßnahmen nicht sicherstellen lässt, dass der Betreuer von wichtiger Post Kenntnis erhält, muss er nach § 1901 Abs. 5 Satz 2 BGB anregen, seinen Aufgabenkreis entsprechend § 1896 Abs. 4 BGB zu erweitern.

Im Übrigen gilt natürlich auch für das Anhalten und Öffnen der Post § 1901 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BGB. Auch der Betreuer, dem dies übertragen ist, muss Briefe ungeöffnet an den Betreuten weiterleiten, wenn sie ersichtlich für die Betreuung ohne Bedeutung sind und auch ansonsten das Wohl des Betreuten nicht gefährden. Letzteres wird er ohne Öffnen und Lesen freilich oft nicht feststellen können. Die manchmal zu lesende Einschränkung „Öffnen und Anhalten der Post, soweit sie den Aufgabenkreis betreffen.“ ist daher nicht sinnvoll. Ob ein Brief die (sonstigen) Aufgabenkreise betrifft, weiß man meist erst, wenn man ihn geöffnet hat.

(Quelle Bt-Recht)

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