Vermögenssorge
Die Vermögensverwaltung durch den Betreuer ist im Gesetz umfassend näher geregelt, und zwar in den entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 1802 ff. BGB aus dem Vormundschaftsrecht, ergänzt durch §§ 1907, 1908, 1908g Abs. 2, 1908i Abs. 2 BGB. Dem rechtlichen Betreuer kann sowohl die Verwaltung des Vermögens als auch die Verwaltung einzelner Vermögensangelegenheiten übertragen werden. Voraussetzung ist dabei die begründete, gegenwärtige Gefahr eines möglichen Schadens, wenn man dem Betreuten diese Angelegenheiten eigenverantwortlich überließe (Fröschle, 2019, Juris das Rechtsportal).
Wird ein rechtlicher Betreuer im Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt, ist er zur Übernahme einer Vielzahl von Rechtsgeschäften berufen. Jedoch ist es im Einzelfall mitunter schwierig, eine Abgrenzung zu den Angelegenheiten der Personensorge zu ziehen. Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst die Vertretung des Betreuten in allen vermögensrechtlichen Fragen. Im Rahmen des Aufgabenkreises der Vermögenssorge ist der Betreuer verpflichtet, die Einkünfte und das Vermögen der betreuten Person zu ermitteln und zu beaufsichtigen. Teilweise ist es umstritten, ob der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge legitimiert ist, zu Gunsten des Betreuten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII zu beantragen (Meier/ Reinfarth 2016, Juris das Rechtsportal).
Dem Rechtspfleger gegenüber muss einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und über den Fortgang der Betreuung Bericht erstattet werden. Es herrscht oft Unklarheit darüber, was gesetzlich gefordert ist und wie dies sachgerecht und sinnvoll erfüllt werden kann. Die Vermögenssorge bestimmt einen großen Teil der täglichen Arbeit. Der rechtliche Betreuer hat weiterhin die Pflicht, Zahlungsansprüche des Betreuten geltend zu machen, sowie unberechtigte Forderungen gegen den Betreuten abzuweisen. (Bundesanzeiger Verlag, 2020)