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Rechtliche Betreuung

„Die ersten Versuche, Rechte und Pflichten des Vormunds juristisch zu fassen, lassen sich bereits im ‚attischen Recht‘– vor rund 2.500 Jahren – sowie im ‚römischen Zivilrecht‘ nachweisen“ (Hansbauer, 2002, S. 17). „Die Sorge und der Schutz für Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, die persönlichen Angelegenheiten zu entscheiden und zu verantworten, ist seit 2000 Jahren Teil der gesellschaftlichen Realität. Das Betreuungsrecht bietet ein Gefüge, das auf Traditionen aufbaut und gleichzeitig die Gegebenheiten der Moderne berücksichtigt. Es regelt Zuständigkeiten und Handlungsrahmen für die Menschen, die für andere handeln und entscheiden, weil letztere hierzu noch nicht, nicht mehr oder vorübergehend nicht im Stande sind (Ließfeld, 2012, S.21).

Das mit dem Betreuungsrecht am 12.09.1990 eingeführte Instrument der rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dient der Unterstützung von Menschen, die krankheits- oder behinderungsbedingt nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Diesen Menschen soll die Teilnahme am Rechtsverkehr und damit die gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht werden, indem sie bei der Ausübung und Verwirklichung ihres Selbstbestimmungsrechts unterstützt werden. Die rechtliche Betreuung soll den Willen und die Selbstbestimmung der betreuten Person achten, die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen und dabei auf den individuellen Bedarf und die Lebenslage der Betreuten spezifisch zugeschnitten sein (Matta/Engels/Brosey/Köller, 2018, S. 3 ff).

Die Aufgabenkreise

In den meisten Fällen übernimmt der rechtliche Betreuer nicht sämtliche Angelegenheiten, sondern nur die Aufgabenkreise, für das das zuständige Betreuungsgericht eine Erforderlichkeit sieht. Die Aufgabenkreise des rechtlichen Betreuers sind vom Betreuungsgericht mit Beschluss zur Betreuerbestellung ausdrücklich festzulegen, § 286 I Nr. 1 FamFG. Die Festlegung muss dabei in einer verständlichen Weise formuliert sein (Bauer/Klie/Lütgens, 2019, S. 218). Der rechtliche Betreuer handelt dabei unterstützend als Vertreter innerhalb der vom Betreuungsgericht übertragenen Aufgabenkreise. Da die Aufgabenkreise in jedem Betreuungsverfahren unterschiedlich sind, kann das Gericht die Anzahl und den Umfang der Aufgabenkreise individuell bestimmen und beschreiben (Zimmermann, 2014, S.21).

 

Erweiterungen oder Änderungen der Aufgabenkreise können jederzeit bei dem jeweils für das Verfahren zuständigen Betreuungsgericht beantragt werden. Die Erweiterung der Aufgabenkreise oder die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes sind im §293 Abs.1 FamFG geregelt (Jürgens, 2014, S.233 ff.). Aufgabenkreise dürfen gegen den Willen des Betreuten nur angeordnet werden, wenn dieser seinen freien Willen nicht mehr äußern oder bilden kann, die Betreuung dennoch zu seinem Wohl erfolgt. Der Betreuer vertritt in seinem Aufgabenkreis den geschäftsunfähigen Betreuten auch in einem Prozess und in der Zwangsvollstreckung (Zimmermann, 2019, S. 20).

VERMÖGENSSORGE

Die Vermögensverwaltung durch den Betreuer ist im Gesetz umfassend näher geregelt, und zwar in den entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 1802 ff. BGB aus dem Vormundschaftsrecht, ergänzt durch §§ 1907, 1908, 1908g Abs. 2, 1908i Abs. 2 BGB. Dem Betreuer kann sowohl die Verwaltung des Vermögens übertragen werden.

 

WOHNUNGSSORGE

Die Betreuung in Wohnungsangelegenheiten darf nicht mit der Aufenthaltsbestimmung gleichgesetzt werden, obwohl sich beide Bereiche berühren und in der Regel verknüpft, werden sollten. Der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ gibt dem Betreuer nicht die Befugnis, die Wohnung des Betreuten zu betreten.

AUFENTHALTSBEST.

Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung wird sehr häufig angeordnet. Er umfasst die Sorge um den gewöhnlichen Aufenthalt. Den tatsächlichen Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahren drohen.

GESUNDHEITSSORGE

Im Rahmen des Aufgabenkreises „Gesundheitssorge“ besteht die allgemeine Pflicht des Betreuers, sich um die gesundheitlichen Belange des Betreuten zu kümmern. In der Praxis hat der rechtliche Betreuer zunächst die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass der Betreute in einer Krankenkasse versichert ist.

ÄMTER & BEHÖRDEN

„In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“.Im § 1902 BGB wird die Funktion der rechtlichen Betreuung im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, beschrieben. Das heißt, dass hiervon auch Vertretungshandlungen gegenüber Ämtern und Behörden umfasst sind.

Postangelegenheiten

Dieser Aufgabenkreis beinhaltet die Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten. Er wird nur angeordnet, wenn die Aufgaben zum Wohl des Betreuten nicht anders erfüllt werden können da der Betroffenen bspw. die Post nicht herausgibt. (Bienwald/Sonnefeld/Harm, 2016, Juris das Rechtsportal)

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