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Wer wird zum Betreuer bestellt?

Der Staat bestellt in Ausübung öffentlicher Fürsorge für den Betroffenen einen Betreuer.

Die rechtliche Betreuung ist also ein durch staatlichen Hoheitsakt begründetes Sorgerechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem. Möglich ist eine Fürsorge, die sich auf einzelne Angelegenheiten erstreckt oder eine Fürsorge, die alle Angelegenheiten umfasst. Dabei handelt es sich aber ausschließlich um eine Rechtsfürsorge. Nicht unter die rechtliche Betreuung fällt die tatsächliche Fürsorge, wie karitative Tätigkeiten“ (Dehn, 2014, S.20).

Die Voraussetzungen zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers werden im § 1897 Abs. 1 BGB definiert: „Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine volljährige natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.“ (Bauer/Klie/Lütgens, 2019, Juris das Rechtsportal). In erster Linie wird derjenige zum Betreuer bestellt, den der Betreute vorschlägt oder in einer Betreuungsverfügung vorgeschlagen hat. Rund zwei Drittel aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Angehörige werden somit vorrangig bestellt. In allen anderen Fällen erfolgt die Betreuung durch Berufs- oder Vereinsbetreuer.

Die Aufgabe des Betreuungsgerichtes ist es festzustellen, welche Person für die Übernahme einer rechtlichen Betreuung in Frage kommt. Abschließend kann somit gesagt werden, dass jede natürliche, volljährige Person, die psychisch und auch physisch in der Lage ist, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, geeignet ist, Betreuungen zu führen. Darüber hinaus ist es wünschenswert, dass für die Führung von Betreuungen ausreichende Qualifikationen und Kenntnisse vorhanden sein sollte, um den Betroffenen in den vom Gericht festgelegten Aufgabenkreisen vertreten zu können. An dieser Stelle muss gefragt werden, welche speziellen Qualifikationen und Kenntnisse vorliegen müssen, um eine Betreuung zu übernehmen. In der Praxis kommt es dadurch häufig zu Problemen, da es kein anerkanntes Berufsbild für Betreuer gibt.

Die Tätigkeit des Berufsbetreuers erfordert umfangreiche Kenntnisse in den medizinischen, rechtlichen und pädagogischen Bereichen. Eine Ausbildung oder eine Berufserfahrung mit den für die Führung einer Betreuung erforderlichen Kenntnissen kann von Vorteil sein. Dennoch hält der Gesetzgeber die niedrigste Vergütungsgruppe A, die einem Stundenlohn nach altem Vergütungsrecht i.H.v. 27,00 € entspricht, vor. In diese fällt derjenige, der über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, obwohl die Betreuungstätigkeit in Verbindung mit den immer komplexeren Anforderungen an den Betreuer steigt (Zimmermann, 2019, S. 15).

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