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Nach dem Gesetzestext in § 1897 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten in den angeordneten Aufgabenkreisen ausschließlich rechtlich.

Ist ein rechtlicher Betreuer bestellt, wird von den Behörden überwiegend angenommen, dass diesen die Pflicht zur Mitwirkung trifft. Die Behörden gehen regelmäßig davon aus, dass die Grenzen der Mitwirkung nun nicht mehr an den persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten des Leistungsempfängers zu messen sind, sondern an denen eines voll einsatz- und geschäftsfähigen Menschen. Dabei wird nicht nur die sich aus den §§ 60 und 61 SGB I ergebende Mitwirkungspflicht als nahezu grenzenlos angenommen, sondern darüber hinaus wird auch die Entscheidung über die Form der Hilfe dazu genutzt, die Arbeitsbelastung der Behörde zu minimieren.

Die Rolle vom rechtlichen Betreuer ist die eines Mittlers zwischen dem Betroffenen und derjenigen Person, die die notwendigen Hilfen (Leistungen) tatsächlich erbringt. „Der Betreuer ist weder berechtigt noch verpflichtet, praktische Hilfe zu leisten …“ (Raack/Thar, Leitfaden Betreuungsrecht, 5. Aufl. Köln 2009, S. 93). Soziale, pädagogische, psychologische, therapeutische, pflegerische und hauswirtschaftliche Betreuung, Transport-, Einkaufs- und Begleitdienste u.ä. – also tatsächliche Dienstleistungen – waren und sind nicht Aufgabe des rechtlichen Betreuers. Der Betreuer ist der rechtliche Vertreter des Betreuten.

Die rechtliche Betreuung beschränkt sich dem Gesetz nach ausschließlich auf die Besorgung von Rechtsgeschäften (*BGH – Urteil vom 02.12.2010, Az. III ZR 19/10; *BSG – Urteil vom 30.06.2016, Az. B 8 SO 7/15). Rechtliche Betreuung hat weder einen Erziehungs- noch einen Besserungsauftrag. Wenn ein Betroffener beispielsweise keinen Alkoholentzug durchführen möchte, kann ich ihn in meiner Eigenschaft als rechtlicher Betreuer nicht dazu zwingen. Ich kann darum werben – mehr jedoch nicht.

Entsprechend kann von einer rechtlichen Betreuung auch keine “Erfolgsgarantie” erwartet werden. Nur was im aktiven Miteinander von der betreuten Person und dem rechtlichen Betreuer möglich ist, kann Wirklichkeit werden. Deshalb:

Es besteht auch immer eine Mitwirkungspflicht des Klienten – im Rahmen seiner Möglichkeiten…..

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