Wohnungsangelegenheiten
Die Betreuung in Wohnungsangelegenheiten darf nicht mit der Aufenthaltsbestimmung gleichgesetzt werden, obwohl sich beide Bereiche berühren und in der Regel verknüpft werden sollten. Der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ gibt dem Betreuer nicht die Befugnis, die Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen oder ohne sein Wissen zu betreten. Das Recht an der Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung ist vielmehr von Art. 13 GG geschützt. Gleiches gilt für ein heimliches Betreten der Wohnung ohne Wissen des Betreuten. Möchte der Betreuer die Wohnung des Betreuten kündigen bedarf es der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Die Kündigung des Mietvertrages der Wohnung des Betreuten ist im § 1907 Abs.1 Satz 1 BGB geregelt (Fröschle 2019, Juris das Rechtsportal).