Tel. 03695 85 069 00

mail@betreuung-badsalzungen.de

Mo – Fr 09.00 Uhr – 16.00 Uhr

In den meisten Fällen übernimmt der rechtliche Betreuer nicht sämtliche Angelegenheiten, sondern nur die Aufgabenkreise, für das das zuständige Betreuungsgericht eine Erforderlichkeit sieht.

Die Aufgabenkreise des rechtlichen Betreuers sind vom Betreuungsgericht mit Beschluss zur Betreuerbestellung ausdrücklich festzulegen, § 286 I Nr. 1 FamFG. Die Festlegung muss dabei in einer verständlichen Weise formuliert sein (Bauer/Klie/Lütgens, 2019, S. 218).

Der rechtliche Betreuer handelt dabei unterstützend als Vertreter innerhalb der vom Betreuungsgericht übertragenen Aufgabenkreise. Da die Aufgabenkreise in jedem Betreuungsverfahren unterschiedlich sind, kann das Gericht die Anzahl und den Umfang der Aufgabenkreise individuell bestimmen und beschreiben (Zimmermann, 2014, S.21).

Erweiterungen oder Änderungen der Aufgabenkreise können jederzeit bei dem jeweils für das Verfahren zuständigen Betreuungsgericht beantragt werden. Die Erweiterung der Aufgabenkreise oder die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes sind im §293 Abs.1 FamFG geregelt (Jürgens, 2014, S.233 ff.).

Aufgabenkreise dürfen gegen den Willen des Betreuten nur angeordnet werden, wenn dieser seinen freien Willen nicht mehr äußern oder bilden kann, die Betreuung dennoch zu seinem Wohl erfolgt. Der Betreuer vertritt in seinem Aufgabenkreis den geschäftsunfähigen Betreuten auch in einem Prozess und in der Zwangsvollstreckung (Zimmermann, 2019, S. 20).

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner