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Gesundsheitssorge


Im Rahmen des Aufgabenkreises „Gesundheitssorge“ besteht die allgemeine Pflicht des rechtlichen Betreuers, sich um die gesundheitlichen Belange des Betreuten zu kümmern. In der Praxis hat der rechtliche Betreuer zunächst die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass der Betreute in einer Krankenkasse versichert ist. Außerdem fällt der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ebenfalls in den Kompetenzbereich des rechtlichen Betreuers. Der Behandlungsvertrag fällt in die Zuständigkeit des rechtlichen Betreuers, wenn der Betreute nicht dazu in der Lage ist, einer ärztlichen Behandlung zustimmen zu können. In diesem Fall soll der Betreuer die Zustimmung übernehmen. Häufig wird vor medizinischen Untersuchungen oder operativen Eingriffen das Einverständnis des Betreuers erforderlich. Solange der Betreute allerdings einwilligungsfähig ist, das bedeutet, er hat eine ausreichende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und kann die Tragweite seiner Entscheidungen abschätzen, kann er nach seinem Willen entscheiden. Idealerweise entscheidet ein Arzt, ob der Betreute über die benötigte Einwilligungsfähigkeit verfügt. Für bestimmte ärztliche Maßnahmen ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig. Dies ist in §1904 BGB geregelt. Damit Personen ihr Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten ausüben können, muss ihre Einwilligungsfähigkeit vorhanden sein. Im juristischen Sinn handelt es sich dabei um die Fähigkeit, wirksam in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen; dies setzt jedoch voraus, dass Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme – nach entsprechender ärztlicher Aufklärung – vom Patienten erfasst werden können, um den Willen hiernach zu bestimmen“ (Bühler/ Ernst/ Kren/ Rita/ Stolz/ Konrad, 2015, S. 13).

Lebt der Betreute in einer Pflegeeinrichtung, ist der Betreuer für die Beaufsichtigung der Behandlung und Pflege zuständig und muss bei Mängeln für Abhilfe sorgen. Außerdem ist der Betreuer dafür verantwortlich, dass alle benötigten Maßnahmen oder Hilfsmittel, in Form von Geld- oder Sachleistungen, bei den zuständigen Institutionen und Behörden beantragt werden (Meier/Deinert, 2016, Juris das Rechtsportal).

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