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„In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“.

Im § 1902 BGB wird die Funktion der rechtlichen Betreuung im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, beschrieben. Das heißt, dass hiervon auch Vertretungshandlungen gegenüber Ämtern und Behörden, Versicherungen, sowie bei Gerichten umfasst sind. Der Betreuer stellt für den Betreuten im Rahmen dieses Aufgabenkreises auch Anträge bei Behörden (§ 1902 BGB). Der jeweilige Aufgabenkreis für eine solche Interessenwahrnehmung zur Vertretung des Betroffenen sollte vorhanden sein (Meier/Deinert, 2016, Juris das Rechtsportal). Selbst, wenn dies nicht ausdrücklich als Aufgabenkreis benannt ist, zählt der Kontakt zu Behörden unterschiedlicher Art zu den Vertretungsaufgaben des Betreuers im Rahmen der gesetzlichen Vertretung (Bundesanzeiger Verlag, Vertretung gegenüber Behörden, 2020). Der rechtliche Betreuer besitzt im Rahmen des Aufgabenkreises eine gesetzliche Vertretungsmacht, diese ist die eigentliche Funktion der Betreuung. Die Beschränkung auf den jeweiligen Aufgabenkreis ergibt sich aus dem Erforderlichkeitsprinzip. Handelt der Betreuer außerhalb des Aufgabenkreises, so ist er ein Vertreter ohne Vertretungsmacht §§ 177 ff. BGB. Die Wirksamkeit des Geschäfts hängt dann von einer Genehmigung des Betreuten ab § 184 BGB (Roth, 2019, Juris das Rechtsportal).

Weitere Beispiele für mögliche Aufgabenkreise sind:

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