Vorrausetzungen
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die Betreuerbestellung der Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwill. Gerichtsbarkeit) zuständig.
Volljährigkeit
Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1908 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche Betreuerbestellung möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines Sorgerechtsentzugs (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem Vormund.
Wer kann eine Betreuerbestellung anregen und wo?
- Jeder Bürger kann für eine natürliche Person eine Betreuung anregen.
- Die Anregung erfolgt beim örtlich zuständigen Betreuungsgericht. …
- Der Betreuungsrichter fordert ein (fach-)ärztliches Gutachten sowie einen Sozialbericht der Betreuungsstelle/-behörde an.
Formular zum Download
Anregung zur Einrichtung einer Betreuung